Grundsätze zur Beflaggung öffentlicher Gebäude in Pforzheim

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion der Bürgerlichen Allianz Pforzheim beantragt, dass an öffentlichen Gebäuden der Stadt Pforzheim grundsätzlich nur folgende Flaggen gehisst werden:

  • die Flagge der Stadt Pforzheim
  • die Flagge des Landes Baden-Württemberg
  • die Flagge der Bundesrepublik Deutschland
  • die Flagge der Europäischen Union

 

Das Hissen weiterer Flaggen soll nur auf Grundlage eines gesonderten Beschlusses des Gemeinderats erfolgen.

Begründung:

Die genannten vier Flaggen repräsentieren die staatliche und kommunale Ordnung, in deren Rahmen die Stadt Pforzheim handelt. Ihre Verwendung gehört zum laufenden Geschäft der Verwaltung.

Die Verwendung weiterer Flaggen geht darüber hinaus und hat regelmäßig symbolischen Charakter. In einer Stadtgesellschaft wie Pforzheim, in der Menschen unterschiedlichster Herkunft und Überzeugungen zusammenleben, sollte die öffentliche Hand in weltanschaulichen und politischen Fragen Zurückhaltung üben.

Dies gilt insbesondere im Kontext internationaler Konflikte. Bei nahezu jedem internationalen Konflikt ist davon auszugehen, dass Bürgerinnen und Bürger aller beteiligten Staaten in Pforzheim leben. Eine einseitige Beflaggung öffentlicher Gebäude kann daher als Parteinahme wahrgenommen werden. Ziel sollte es sein, das friedliche Zusammenleben aller hier lebenden Menschen nicht durch symbolische Wertungen zu belasten.

Zudem sieht die baden-württembergische Praxis zur Beflaggung vor, dass Flaggen auch dem Ausdruck besonderer staatlicher Anteilnahme an bestimmten Ereignissen dienen. Wenn öffentliche Gebäude regelmäßig mit unterschiedlichsten Flaggen beflaggt werden, verliert diese besondere Symbolik an Bedeutung.

Eine klare Grundsatzregelung sorgt daher für:

  • Neutralität der Stadt in weltanschaulichen und politischen Fragen
  • Gleichbehandlung unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen
  • Transparente Entscheidungsprozesse
  • und eine einheitliche Verwaltungspraxis

 

Durch die Möglichkeit eines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses bleibt zugleich Raum für besondere Anlässe oder offizielle Ereignisse.

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